Satzung

Satzung der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Natonen – Landesverband Bayern e.V. (Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 13.07.2022)

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

(1) Der Landesverband führt den Namen Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen, Landesverband Bayern e.V.. Der Landesverband ist eine rechtlich selbstständige Gliederung des Gesamtvereins „Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V.“ mit Sitz in Berlin.

(2) Der Sitz des Landesverbands ist München; er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

§ 2 Zweck des Landesverbandes

(1) Der Landesverband will auf der Ebene des Freistaats Bayern mit den Zielen, Einrichtungen und Tätigkeiten der Weltorganisation der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen vertraut machen, das Interesse für zwischenstaatliche und internationale Beziehungen wecken sowie das Verständnis für die aktuellen Vorgänge in der Außen-, Entwicklungs-, und Weltwirtschaftspolitik fördern. Er will den Willen zur Mitverantwortung im Sinne der Bestrebungen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen wachrufen und stärken. Der Landesverband tritt für die Gleichberechtigung der Staaten auf der Grundlage ihrer Unabhängigkeit und für das Selbstbestimmungsrecht der Völker ein. Er bekennt sich zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Er strebt die Annäherung, Versöhnung und fortschreitende Festigung gegenseitigen Vertrauens zwischen den Staaten und Völkern an, weil er darin die Vorbedingung für das friedliche Zusammenleben erblickt. Er ist unabhängig und überparteilich.

(2) Der Landesverband verpflichtet sich zu einer aktiven Jugend und Bildungsarbeit; er unterstützt den Bundesverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Landesverbandes

Die Zielsetzung des Landesverbandes ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Wirtschaftliche Zwecke werden nicht angestrebt. Der Verband ist selbstlos tätig. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Tätigkeit des Landesverbandes

Der Landesverband kann sich aller zur Erreichung seiner Ziele geeigneter Mittel bedienen. Dazu zählen insbesondere:

  • Öffentliche Vorträge, Versammlungen, Seminare, Tagungen und sonstige Veranstaltungen, auch in Zusammenarbeit mit geeigneten Kooperationspartnern;
  • Herausgabe und Verbreitung von Publikationen über die Arbeit der Vereinten Nationen;
  • Veranstaltung von internationalen Kongressen und Teilnahme an solchen im Benehmen mit dem Vorstand des Bundesverbandes;
  • Durchführung von Studienreisen zu Institutionen der Vereinten Nationen sowie Förderung aller sonstiger Maßnahmen zur Vertiefung von internationalen Beziehungen;
  • Durchführung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten über die Vereinten Nationen.

Die Durchführung dieser Vorhaben soll nur der Erreichung der Zwecke des Landesverbandes gemäß § 2 dienen.

(2) Der Landesverband wird, soweit zweckmäßig, Ortsgruppen gründen. Er kann Fachkommissionen bilden, deren Aufgabenbereich und Geschäftsordnung der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes bedürfen.

(3) Der Landesverband unterrichtet den Bundesverband regelmäßig über seine Vorhaben und Aktivitäten.

§ 5 Finanzierung

(1) Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Einnahmen aus Veranstaltungen und dem Vertrieb von Druckschriften
  • Zuwendungen und Zuschüssen,
  • Spenden.

(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag entspricht dem des Bundesverbandes. Er wird durch die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes festgesetzt und ist an diesen zu entrichten.

(3) Dem Vorstand des Bundesverbandes wird Einsicht in die Wirtschafts- und Haushaltspläne gewährt.

§ 6 Mitglieder des Landesverbandes

(1) Mitglieder des Landesverbandes sind:

  • Ordentliche Mitglieder;
  • Korporative Mitglieder;
  • Ehrenmitglieder.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft im Landesverband begründet zugleich die Mitgliedschaft im Bundesverband mit allen in dessen Satzung begründeten Rechten und Pflichten. Umgekehrt begründet der Erwerb der Mitgliedschaft im Bundesverband durch im Freistaat Bayern mit erstem Wohnsitz wohnende Personen oder die Verlegung des ersten Wohnsitzes eines Mitglieds des Bundesverbandes in den Freistaat Bayern die Mitgliedschaft im Landesverband Bayern mit allen in dessen Satzung begründeten Rechten und Pflichten. Eine Mitgliedschaft im Landesverband wird dann nicht durch die Verlegung des ersten Wohnsitzes in den Freistaat Bayern durch ein Mitglied des Bundesverbandes begründet, wenn dieses innerhalb von sechs Monaten nach dem Umzug seinen Verbleib in der bisherigen Gliederung des Gesamtvereins gegenüber dem Generalsekretariat des Bundesverbandes erklärt.

§ 7 Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied des Landesverbandes kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz in Bayern hat.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Landesverbandes zu fördern, dessen Interessen zu wahren und die Mitgliedsbeiträge bis zum Ende der ersten Quartals des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei einem Beitragsrückstand zweier voller Jahresbeiträge kann ein Mitglied nach zwei erfolglosen Zahlungsaufforderungen aus dem Verband ausgeschlossen werden.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen und die Einrichtungen des Landesverbandes in Anspruch zu nehmen.

§ 8 Korporative Mitglieder

Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können dem Landesverband als korporative Mitglieder beitreten. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie können freiwillig einen Mitgliedsbeitrag leisten, der über dem von der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag liegt.

§ 9 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins Persönlichkeiten ernennen, die sich um die Gesellschaft und die Förderung ihrer Ziele in hervorragendem Maße verdient gemacht haben. Ihnen stehen dieselben Rechte wie den ordentlichen Mitgliedern zu. Sie sind zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrags jedoch nicht verpflichtet.

§ 10 Erwerb und Beendigung der MitglIiedschaft

(1) die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Aufnahmebescheid des Vorstandes des Gesamtvereins, oder des Vorstands des Landesverbands, soweit dieser dazu ermächtigt ist.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod der Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Gesamtvereins, oder des Landesverbands, soweit dieser dazu ermächtigt ist, zu erklären. Die Erklärung muss spätestens bis Ende September eingegangen sein, um für das folgende Kalenderjahr wirksam zu werden.

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft im Landesverband endet bei Verlegung des ersten Wohnsitzes in ein anderes Bundesland, es sei denn, das Mitglied erklärt seinen Wunsch zum Verbleib im Landesverband. Die Erklärung hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel gegenüber dem Generalsekretariat des Bundesverbandes zu erfolgen.

(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet eine gemeinsame Kommission, welcher je zwei Mitglieder des Vorstandes des Bundesverbandes und des Vorstandes des Landesverbandes angehören. Der Ausschluss ist möglich wegen Verletzung der Mitgliedsplichten sowie groben Zuwiderhandelns gegen die Interessen der Gesellschaft. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Kommission. Er ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe von Gründen und des Zeitpunkts seiner Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene ist vor der Entscheidung der Kommission zu hören. Gegen die Entscheidung der Kommission kann der Betroffene innerhalb von sechs Wochen die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins anrufen. Diese kann den Beschluss mit einfacher Mehrheit aufheben. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.

(5) Das Ausscheiden aus dem Landesverband bewirkt auch das Ausscheiden aus dem Bundesverband, das Ausscheiden aus dem Bundesverband bewirkt auch das Ausscheiden aus dem Landesverband.

§ 11 Organe des Landesverbands

(1) Die Organe der Gesellschaft sind:

  • Die Hauptversammlung
  • Das Präsidium
  • Der Vorstand
  • Der Rechnungsprüfer

(2) Alle Mitglieder der oben angeführten Organe der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig. Sollten ihnen bei Wahrnehmung von durch die Gesellschaft gestellten Aufgaben Kosten erwachsen, so steht ihnen lediglich der Ersatz der tatsächlichen Unkosten zu.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) Mindestens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung des Landesverbandes statt.

(2) Gegenstand der Verhandlung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • die Wahl des Präsidiums, des Vorstands und des Rechnungsprüfers
  • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands
  • die Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers
  • die Beschlussfassung über 2. und 3. sowie die Entlastung des Vorstands
  • die Änderung der Satzung
  • die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder oder - falls diese Zahl niedriger ist - zwei Drittel der Zahl der auf der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder die Einberufung verlangen. Ein Antrag dazu ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er muss den Verhandlungsgegenstand nennen und von allen Antragstellern unterzeichnet sein.

(4) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung muss drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zur Post gegeben sein.

(5) Stimmberechtigt ist nur, wer seinen fälligen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter, dem die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung obliegt, und einen Protokollführer.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst; bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes sind diese in geheimer Abstimmung durchzuführen.

(8) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

(10) Bei den ordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine namentliche Anwesenheitsliste zu führen.

§ 13 Das Präsidium

Das Präsidium repräsentiert zusammen mit dem Vorstand den Landesverband. Es besteht aus den von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern und den Ehrenvorsitzenden. Es wird auf vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand Präsidiumsmitglieder ernennen. Sie bedürfen der Bestätigung auf der nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Präsidiums können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. 

§ 14 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitgliedern, welche in den ordentlichen Mitgliederversammlungen gewählt werden. Die Amtszeit des Vorstands läuft grundsätzlich von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur nächsten. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand hat das Recht, geeignete Persönlichkeiten durch einstimmigen Beschluss in den Vorstand zu kooptieren. Diese kooptierten Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(3) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Landesverbandes gemäß § 26 BGB obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands und seinem Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister und sonstige Funktionsträger werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Die Gewählten bleiben grundsätzlich bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Aufnahme von Mitgliedern, soweit hierzu vom Vorstand des Gesamtvereins ermächtigt;
  • Die Beratung über den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Bestellung der gemeinsamen Kommission nach §10 Abs. 4;
  • Anstellung und Entlassung von haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeitern
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Vorschläge an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in einer gemeinsamen Sitzung gefasst. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von einem Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist berechtigt, aus seinen Mitgliedern einen geschäftsführenden Vorstand zu bilden und diesem die Führung der Geschäfte zu übertragen.

(7) Folgende Angelegenheiten bedürfen zur Beschlussfassung der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes:

  • Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Anstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitern
  • Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  • Vorschläge an die Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung.

(8) Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen durch Neuwahl nur abgewählt werden, wenn die hierfür aufgestellten Kandidaten mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigen können.

§ 15 Tätigkeit der Rechnungsprüfer

Der in der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer hat das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Er hat den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Auflösung der GeseIlschaft

Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Versammlung, welche über die Auflösung des Landesverbands Bayern beschließt, hat auch über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen. Falls der Bundesverband fortbesteht, fällt es an diesen und muss von diesem ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Wird der Gesamtverein aufgelöst darf über das Vermögen des Landesverbandes nur zugunsten einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für den gleichen Zweck, wie ihn die Gesellschaft verfolgt, verfügt werden. Ist eine solche öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft nicht feststellbar, tritt an ihre Stelle die Deutsche UNESCO Kommission. Das Vermögen wird ebenso verwendet bei der Aufhebung des Vereins und beim Wegfall des bisherigen Zweckes. Die Ausführung des Beschlusses über die Auflösung des Landesverbandes und die Liquidation obliegt den Mitgliedern des letzten Vorstandes.

§ 17 Vereinsregister

Der Landesverband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen - VR 5910.

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